Geschäftsordnung der Deutsch-Ukrainischen Historischen Kommission

§ 1 Sitzungen

  1. Kommissionssitzungen finden regelmäßig ein Mal im Jahr statt. In Ausnahmefällen können auf schriftlichen Antrag eines Kommissionsmitglieds weitere Sitzungen einberufen werden. Der Antrag muss begründet sein und die im Rahmen der Kommissionssitzung zu besprechenden Beschluss- und Beratungsgegenstände im Einzelnen benennen.

  2. Die Kommission legt die Termine für die Kommissionssitzungen jeweils zu Beginn des Jahres für das laufende Jahr fest.

  3. Die Kommissionsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Bei Nichtteilnahme muss dem Vorsitzenden eine Entschuldigung vorgelegt werden. Die Vertretung durch eine andere Person ist unzulässig.

  4. Die Kommissionssitzungen finden im Wechsel in Deutschland und der Ukraine statt.

 

§ 2 Zusammensetzung der Kommission

  1. Die Kommission hat eine deutsche und eine ukrainische Sektion. Beide Sektionen haben maximal acht Mitglieder.

  2. Jede Sektion hat das Vorschlagsrecht für die Vertreter des eigenen Landes.

  3. Beide Sektionen wählen je einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende auf die Dauer von drei Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Sektionsvorsitzender ein zusätzliches Jahr im Amt bleiben.

  4. Die jeweiligen Sektionen der Kommission haben das Recht, ein Mitglied auszuschließen, wenn die Person drei Mal ohne schriftliche Begründung den Kommissionssitzungen ferngeblieben ist.

     

§ 3 Tagesordnung

  1. Die Tagesordnung wird von den Kommissionsvorsitzenden aufgestellt.

  2. Die Tagesordnung muss alle Anträge der Kommissionsmitglieder enthalten, die bis 14 Tage vor der Sitzung bei den Vorsitzenden eingegangen sind.

  3. Die Tagesordnung ist den Kommissionsmitgliedern sieben Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich mitzuteilen.

  

§ 4 Vertraulichkeit/Öffentlichkeit

  1. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.

  2. Die Kommission kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen als nicht-stimmberechtigte Gäste zur Sitzung entscheiden.

  

§ 5 Sitzungsleitung

  1. Die Sektionen wählen auf der konstituierenden Sitzung der Kommission jeweils einen Vorsitzenden. Zusammen vertreten die beiden Vorsitzenden die Kommission nach außen.

  2. Die Sitzungen der Kommission werden von einem/einer der Kommissionsvorsitzenden geleitet.

  

§ 6 Beratungs- und Beschlussgegenstände

  1. Gegenstand der Beratung und Abstimmung sind nur die in der Tagesordnung festgelegten Punkte.

  2. Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, werden zur Beschlussfassung nur zugelassen, wenn alle Kommissionsmitglieder zustimmen. Andernfalls können sie zur Beratung zugelassen werden, wenn die einfache Mehrheit der Kommissionsmitglieder zustimmt.

  

§ 7 Beschlussfassung

  1. Zur Abstimmung sind nur die in den Kommissionssitzungen anwesenden Mitglieder der Kommission berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

  2. Über die Form der Abstimmung bestimmt der Sitzungsleiter/die Sitzungsleiterin.

 

§ 8 Niederschrift

  1. Über Kommissionssitzungen ist ein Sitzungsprotokoll zu fertigen. Das Protokoll muss umfassen: Datum und Uhrzeit der Versammlung, eine Namensliste der Teilnehmer, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, Anträge zur Tagesordnung, die Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses. Auf Verlangen von Kommissionsmitgliedern müssen abgegebene Erklärungen in das Protokoll aufgenommen werden.

  2. Das Sitzungsprotokoll ist von den Vorsitzenden der Sektionen zu unterzeichnen.

  3. Jedem Kommissionsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln.

  4. Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Kommissionsmitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Einwendungen erheben. Über Einwendungen wird in der nächsten Kommissionssitzung entschieden. Sollten bis zum Ablauf der Frist keine Einwendungen erhoben werden, gilt das Sitzungsprotokoll als genehmigt.